Geschäftsordnung zur Aufstellung der Kandidaten für die Vorstandswahl des NFLS

 

§ 1 Wahlversammlung

Die Aufstellung von Kandidaten/innen für die Vorstandswahl des NFLS erfolgt im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch Wahl.

 

§ 2 Wahlvorschlagsrecht, Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wahlvorschlagsberechtigt sind anwesende und stimmberechtigte Mitglieder des NFLS. Der Vorstand des NFLS ist berechtigt, eigene Kandidaten/innen vorzuschlagen.

(2) Wählbar ist jede Person die Mitglied des NFLS ist.

 

§ 3 Wahlleitung

Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte eine Wahlleitung. Kandidatenanwärter/innen  sind in der Regel von der Wahlleitung ausgeschlossen.

 

§ 4 Aufstellung der Wahlvorschläge

(1) Vor jedem Wahlgang ruft die Wahlleitung die Wahlversammlung zu Vorschlägen auf. Die Vorschläge sind schriftlich festzuhalten.

(2) Die Anzahl der Vorschläge ist nicht begrenzt.

(3) Jeder Vorschlag ist zu berücksichtigen, sofern der Vorgeschlagene auf Befragen oder durch eigene Erklärung eine Kandidatur annimmt.

Ist der Vorgeschlagene nicht anwesend, so ist eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Kandidatur erforderlich.

(4) Werden keine weiteren Wahlvorschläge aus der Wahlversammlung gemacht, werden die Kandidatenvorschläge für den Wahlgang für alle Versammlungsteilnehmer ersichtlich in alphabetischer Reihenfolge namentlich aufgeführt und mit Wahlnummern versehen.

(5) Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Angabe der Wahlnummer auf dem Stimmzettel. Je Wahlgang kann nur ein Stimmzettel abgegeben werden.

 

§ 5 Wahl der Vorstandsmitglieder

(1) Alle Kandidaten werden  einzeln für ein Amt in offener Wahl per Handheben bestimmt.

(2) Auf Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten werden die Kandidaten in geheimer Wahl bestimmt.

Alle Kandidaten werden einzeln für ein Amt  in einem Wahlgang bestimmt. Für einen Kandidatenvorschlag kann er nur eine Stimme abgeben.

(3) Gewählt ist die/der Kandidaten/in  mit den meisten Stimmen.

 

§ 6 Stimmengleichheit

Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zu erfolgen.

Ergibt die Stichwahl wiederum Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 7 Abschluss der Wahl

Die Ergebnisse der einzelnen Wahlgänge sind von der Wahlleitung schriftlich festzuhalten. Nach Abschluss aller Wahlgänge ist diese Niederschrift von der Wahlleitung zu unterzeichnen und dem Vorstand des NFLS zu übergeben. Alle Wahlunterlagen und Stimmzettel sind beizufügen.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 15.12.2014 in Kraft.

 

Der Vorstand