-Satzung-

                                    
                   Neues Forum Lebenswertes Schülldorf (NFLS)
                          (Politik mit Herz und Verstand)

            Die Satzung in der Fassung vom 23.Februar 2013


§ 1
Diese Wählergruppierung im Sinne des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes der „Landesverordnung über Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein“ (Gemeinde- und Kreiswahlordnung –GKWO-) in der jeweils gültigen Fassung trägt den Namen

Neues Forum Lebenswertes Schülldorf (NFLS)

(Politik mit Herz und Verstand)

§2

Das NFLS hat ihren Sitz in Schülldorf

 

§3
Der Tätigkeitsbereich dem NFLS  erstreckt sich auf das Wahlgebiet der Gemeinde Schülldorf.

 

§4

Der Zweck des NFLS ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen bei Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Das NFLS stellt sich die Aufgabe, Bürgerinnen und Bürger über alle kommunalpolitischen Themen zu unterrichten und sie zur aktiven Teilnahme an der Kommunalpolitik anzuregen, sowie Politik mit Herz und Verstand zu gestalten. Das NFLS ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des NFLS dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des NFLS erhalten keine Gewinnbeteiligungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des NFLS. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NFLS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Nach Auflösung der Wählergemeinschaft fällt das Vermögen des NFLS an die Gemeinde Schülldorf. Diese hat das Vermögen zu gleichen Teilen bei der Förderung der Kinder-, Jugend-, und Altenarbeit einzusetzen.


§5
Die Mitgliedschaft erfolgt in der Regel durch schriftliche Beitrittserklärung. In Einzelfällen kann der Vorstand über eine Mitgliedschaft befinden.
Es wird angestrebt, dass die Mitgliedschaft im NFLS beitragsfrei sein soll.
Die Finanzierung soll nach Möglichkeit über Spenden erfolgen.

Der Ausschluss aus der Wählergemeinschaft erfolgt durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder der Mitglieder. Das gilt sinngemäß auch für die begründete, vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

 

§6

Die Organe des NFLS sind
- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand.

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme des Kassenberichtes,
- Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters,
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,

wobei der Antragsteller den Antrag dem Vorstand sieben Tage vor der

Mitgliederversammlung schriftlich zuzustellen hat.
- Beschlussfassung über Satzungsänderung

- Beschussfassung über das politische Programm der Wählergemeinschaft
- Wahl der Kandidaten für die Gemeindevertreterwahl. Die Wahl erfolgt in geheimer
und schriftlicher Abstimmung, näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung
zu beschließende Geschäftsord­nung.

 

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

-   Die Geschäftsführung

-   Vertretung des NFLS nach außen

-   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

-   Berichtspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung


Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der MV neu gewählt und setzt sich zusammen aus dem/der/den
Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden,
Schriftführer/-rin und Schatzmeister/-rin
 Zusätzlich wird ein Beirat geschaffen.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten das NFLS nach außen, und zwar der/die Vorsitzende, im Falle deren/dessen Verhinderung eine/ein Stellvertretende/-er Vorsitzende/-er und ein weiteres Vorstandsmitglied.
Mitglieder des Vorstandes müssen ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde Schülldorf haben.


§7
Der Vorstand hat die Interessen der Mitglieder des NFLS zu vertreten. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
Alle Mitgliederversammlungen bedürfen einer schriftlichen, fristgerechten Einladung. Die Frist beträgt vierzehn Kalendertage.


§8
Beschlüsse werden generell mit einfacher Mehrheit gefasst. Hingegen bedarf eine Satzungsänderung der Dreiviertelmehrheit der anwesenden  Mitglieder.


§9
Zur Unterzeichnung der Wahlvorschläge ist der Vorstand befugt. Außerdem soll er alle nach dem Wahlgesetz und der Wahlordnung erforderlichen rechtsverbindlichen Erklärungen für die Wählergruppe abgeben.

§10
Der Vorstand legt den Mitgliedern das Programm der Wählergemeinschaft im Entwurf so rechtzeitig vor, dass jedes Mitglied zu erörternde Änderungs- und Ergänzungsanträge bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einreichen kann.


§11
Das NFLS kann durch Mehrheitsbeschluß der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.


§12
Die satzungsgemäßen Inhalte des NFLS definieren sich wie folgt:

1. Das Angebot einer Kommunalpolitischen Heimat für die Bürgerinnen und Bürger von Schülldorf und Ohe.

2. Bewahrung und Schutz vor gesundheitlichen Schädigungen, soweit sie von politischen Entscheidungen der Gemeindevertretung abhängig, bzw. beeinflußbar sind.

 

3. Bewahrung und Schutz vor dem Verlust privaten, besonders immobilen Eigentums, soweit ein Zusammenhang mit Beschlüssen der Gemeindevertretung im weitesten Sinne gegeben ist.


4. Bewahrung von Vielfalt, Schönheit und Eigenart der Landschaft und der Natur mit ihrer Artenvielfalt in Schülldorf und Ohe vor jeglichen Eingriffen. Zweck ist die Förderung des Bewußtseins in der Bevölkerung für die ökologischen und ästhetischen Qualitäten ihrer Landschaft, ferner die Einflußnahme in  Öffentlichkeit und Fachgremien auf politische Entscheidungen, die geeignet sind, den Bestand nicht bebauter Landschaft zu gefährden.            Damit einhergeht auch in erheblichem Umfang der Erhalt  gewachsener Lebensqualität.

5. Das NFLS vertritt folglich u.a. die Auffassung, daß Windkraftwerke, maßgeblich wegen
der bekannten abnormen und von der Landesregierung als solche anerkannte Vorbelastungen der Gemeinde und ihren Bewohner  für das Gemeinwohl in dem kleinflächigen und zudem durch Streusiedlungen geprägten Schülldorf und Ohe unzumutbar sind.

6. Das NFLS tritt gegen jede Art von Landschaftsverschandelung, sowie  gegen jede Beeinträchtigung des Natur- und Artenschutzes ein, wie auch schon in § 12, 4 ausgeführt. Dazu gehört u.a. auch der Anbau von Industriemais mit einhergehender Landschaftsverödung, Bodenerosion und Artendezimierung.
(Beispiele: Eulenarten, Taggreifvögel, Weißstörche, Graureiher, Kiebitze u.v.a.m.)
          
7.  Das NFLS  befürwortet eine behutsame und verträgliche Anpassung und Weiterentwicklung der Gemeinde, jedoch nur in Einklang mit einer repräsentativen Mehrheit der Bürgerschaft. 

 
§13
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des NFLS

§14
Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

§15
Für diese Satzung soll sinngemäß die Salvatorische Klausel gelten:
( Sollte eine Bestimmung dieser Satzung  unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Mitglieder verpflichten sich nach Möglichkeit und Erfordernis, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.)
 
Schülldorf den 23.02.2013


Der Vorstand