Geschäftsordnung zur Aufstellung der Kandidaten für die Gemeindevertreterwahl

  

 

§ 1 Wahlversammlung

 

(1) Die Aufstellung von Kandidaten für die Gemeindevertreterwahlen erfolgt im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch geheime Wahl.

(2) Die Wahlversammlung darf frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode der Gemeindevertretung stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

 

§ 2 Wahlvorschlagsrecht, Wählbarkeit

 

(1) Wahlberechtigt und wahlvorschlagsberechtigt sind nur anwesende, stimmberechtigte Mitglieder des NFLS, die nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Gemeinde Schülldorf wahlberechtigt sind. Der Vorstand des NFLS ist berechtigt, eigene Kandidaten vorzuschlagen.

(2) Wählbar ist jede Person, die nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz des Landes Schleswig-Holstein die Voraussetzung für die Wählbarkeit besitzt und Mitglied des NFLS ist.

 

§ 3 Wahlleitung

 

Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte eine aus drei Mitgliedern bestehende Wahlleitung. Kandidatenanwärter sind in der Regel von der Wahlleitung ausgeschlossen.

 

§ 4 Aufstellung der Wahlvorschläge

 

(1) Vor jedem Wahlgang ruft die Wahlleitung die Wahlversammlung zu Vorschlägen auf. Die Vorschläge sind schriftlich festzuhalten.

(2) Die Anzahl der Vorschläge ist nicht begrenzt.

(3) Jeder Vorschlag ist zu berücksichtigen, sofern der Vorgeschlagene auf Befragen oder durch eigene Erklärung eine Kandidatur annimmt. Ist der Vorgeschlagene nicht anwesend, so ist eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Kandidatur erforderlich.

(4) Werden keine weiteren Wahlvorschläge aus der Wahlversammlung gemacht, werden die Kandidatenvorschläge für den Wahlgang für alle Versammlungsteilnehmer ersichtlich in alphabetischer Reihenfolge namentlich aufgeführt und mit Wahlnummern versehen.

(5) Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Angabe der Wahlnummer auf dem Stimmzettel. Je Wahlgang kann nur ein Stimmzettel abgegeben werden.

 

§ 5 Wahl der unmittelbaren Gemeindevertreter

 

(1) Alle Kandidaten für einen Wahlkreis werden in einem Wahlgang bestimmt. Jeder wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer hat so viele Stimmen, wie unmittelbare Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind. Für einen Kandidaten-vorschlag kann er nur eine Stimme abgeben.

(2) Gewählt sind die Kandidatenvorschläge mit den meisten Stimmen.

 

§ 6 Wahl der Listenplätze

 

(1) Jeweils zwei Listenplätze werden in einem Wahlgang bestimmt. Begonnen wird mit den Listenplätzen 1 und 2. Jeder wahlberechtigte Versammlung-steilnehmer hat eine Stimme.

(2) Gewählt sind die beiden Kandidatenvorschläge mit den meisten Stimmen. Der Kandidatenvorschlag mit der höchsten Stimmenzahl erhält dabei den Listenplatz mit der niedrigeren Ziffer.

 

§ 7 Stimmengleichheit

 

Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zu erfolgen. Ergibt die Stichwahl wiederum Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 8 Abschluss der Wahl

 

Die Ergebnisse der einzelnen Wahlgänge sind von der Wahlleitung schriftlich festzuhalten. Nach Abschluss aller Wahlgänge ist diese Niederschrift von der Wahlleitung zu unterzeichnen und dem Vorstand des NFLS zu übergeben. Alle Wahlunterlagen und Stimmzettel sind beizufügen.

 

§ 9 Rücktritt von Wahlkandidaten

 

Sollte ein gewählter Kandidat seine Kandidatur bis zu Abgabe der amtlichen Wahlunterlagen zurücknehmen, rücken für einen Wahlkreiskandidaten die Kandidatenvorschläge mit der nächst höheren Stimmenanzahl aus dem jeweiligen Wahlgang nach, für einen Listenkandidaten die nachfolgenden Listenkandidaten um einen Listenplatz auf.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung tritt am 20.11.2012 in Kraft.

 

 

Der Vorstand